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"Motor Altenburg e.V."

Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Faschingsverein „Motor“ Altenburg e.V.
2. Die Abkürzung lautet: FV „Motor“ ABG e.V.
3. Sitz des Vereins ist 04600 Altenburg/Thüringen.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg eingetragen - VR 639-.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, Karneval bzw. Fasching. Er gestaltet hierzu Veranstaltungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden  Maßnahmen durch, insbesondere:

• die Aufarbeitung und Archivierung der Vereinsgeschichte
• die Förderung von Kontakten und Kooperationen mit anderen Karnevals- und Faschingsvereinen
• die Nachwuchsförderung im Sinne karnevalistischer Traditionen
• die Pflege und Förderung sportlicher Aktivitäten seiner Tänzer und Tänzerinnen
• Zur Körperertüchtigung kann die Mitgliedschaft eine Seniorensportgruppe bilden, die im Nichtaktivbereich tätig wird.

2. Finanzielle Überschüsse aus Eintrittskartenverkauf, Werbung und Sponsoring können auf Antrag auch in gemeinnützige Projekte von Kultur-,Sozial-, Brauchtums- und Sportvereinen fließen.Voraussetzung: der Empfänger ist ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Organisation.

3. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. und seinem Landesverband Thüringer Karnevalisten und verpflichtet sich, die Satzung und Auflagen des Dachverbandes einzuhalten und sich nach seinen Möglichkeiten in die Verbandsarbeit einzubringen – Mitglieds-Nr. 4686 des BDK e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1a. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Den Funktionsträgern des Vereins (§ 6a, b und c) kann entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Vereins ein Sitzungsgeld (max. Höhe 7,50 € pro Arbeitssitzung) gewährt werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Finanzielle Überschüsse werden grundsätzlich zur Finanzierung gemeinnütziger Zwecke verwendet (§ 2 Zweck, Abs. 2)

§ 4 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zum ordnungsgemäßen Abschluss des Geschäftsjahres bedient sich der Verein eines Steuerberaters/Steuerbüros.
3. Die Steuernummer des Vereines lautet: St.-Nr. 161/141/30544, Finanzamt Gera.

§ 5 Mitgliedschaft im FV „Motor“ Altenburg e.V.
1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche

a.) Interesse an der Wahrung und Pflege des traditionellen Brauchtums hat
b.) die Satzung des Vereins anerkennt
c.) ihre Tätigkeit dem satzungsgemäßen Zweck widmet

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a.) mit dem Tod des Mitgliedes
b.) durch schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c.) durch Ausschluss aus dem Verein

4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann inner-halb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Präsidium eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitglieder-versammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

5. Auf Vorschlag des Präsidiums und der erfolgten Bestätigung durch die Mitgliederversammlung können bei Nachweis außergewöhnlicher Leistungen und Verdienste sowie langjähriger Mitgliedschaft im Verein Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten ernannt werden.

a.) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf elf lebende Personen beschränkt.
b.) Zum Ehrenpräsidenten mit allen Rechten aber ohne Pflichten kann nur ein Präsident oder Vizepräsident auf Grund langjähriger Verdienste oder außerordentlicher Leistungen auf Vorschlag des erweiterten Präsidiums und der Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt werden.
c.) Die Ehrenpräsidentschaft wird auf drei lebende Personen beschränkt.

§ 6 Organe des FV „Motor ABG e.V.
a.) das Präsidium (das gesetzlich und geschäftsführende)
b.) das erweiterte Präsidium mit Schatzmeister und Elferratsvorsitzendem
c.) die Mitgliederversammlung
d.) die Kassenprüfer
e.) der Ehrenpräsident

§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, max. 7 Mitgliedern, ein Präsident, zwei Vizepräsidenten und max. 4 Präsidiumsmitgliedern.

a.) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt in geheimer und schriftlicher Wahl.
b.) Treten bei der Wahl nicht mehr Kandidaten an, als Plätze vorhanden, kann auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung auch offen abgestimmt werden.
c.) Gewählt ist derjenige, der die einfache Mehrheit der Mitglieder erreicht.
d.) Die gewählten Präsidiumsmitglieder wählen in der konstituierten Sitzung den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten mit einfacher Mehrheit.
e.) Wird kein Präsident gewählt, bilden die gewählten Präsidiumsmitglieder das geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB.
f.) Das Präsidium gemäß § 26 II BGB besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, wobei der Präsident gemeinsam mit je einem Vizepräsidenten vertretungsberechtigt ist.

1.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und je einen Vizepräsidenten vertreten.

2. Der/die Ehrenpräsidenten können an allen Sitzungen der Organe (§ 6 Abs. a bis d) teilnehmen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen

3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer und einzelner Abstimmung gewählt. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Päsidiums während der Amtsdauer aus, beruft das Präsidium ein Mitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes.

4. Die Vertretungsmacht des Präsidenten bzw. des geschäftsführenden Präsidiums ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 € die Zustimmung des erweiterten
Präsidiums (§ 8 Abs. 1) einzuholen ist, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen des erweiterten Präsidiums ausreichend ist. Der Beschluss ist schriftlich zu protokollieren.

5. Entscheidungen trifft das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Erweitertes Präsidium
1. Das erweiterte Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium (5-7 Mitglieder), dem Ehrenpräsidenten, dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter und dem Elferrat.

2. Das Präsidium beruft für die dreijährige Amtszeit den Schatzmeister und dessen Stellvertreter und den Elferrat, die bis auf die über 5.000,- € hinausgehenden Rechtsgeschäfte nur eine beratende und vorschlagende Stimme haben.

3. Der Kompetenzbereich für das erweiterte Präsidium wird durch die Geschäftsordnung, die Finanz- bzw. Beitragsordnung oder durch schriftliche Aufgabenerteilung, z. B. Beschlüsse und Protokolle, geregelt.

4. Schatzmeister und Mitglieder des Elferrates können durch  das Präsidium während ihrer Amtsperiode abberufen und durch Neuberufungen ersetzt werden.

§ 9 Elferrat
1. Die Anzahl des Elferrates wird auf 15 Mitglieder beschränkt.

2. Der Elferrat wird vom Präsidium für eine dreijährige Amtszeit berufen.

3. Der Elferrat wählt in geheimer Abstimmung in sich den Elferratsvorsitzenden, der nach seiner Wahl vom Präsidium in das erweiterte Präsidium berufen wird.

4. Die Aufgaben des Elferrates bestehen darin, Vorschläge zum Vereinsleben, zu Mitgliederversammlungen, Vereinsveranstaltungen zu machen und Veranstaltungen des Vereins mit zu organisieren, zu kontrollieren und durch-zuführen.

5. Der Elferrat kann sich zur Erfüllung des Pkt. 4 eigenständig versammeln und seine Vorschläge über den Elferratsvorsitzenden im erweiterten Präsidium zur Beratung und Entscheidung einbringen.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ im Verein.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidium unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch eine persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegeben.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums und dessen Entlastung
c.) Wahl des Präsidiums, satzungsgemäß alle 3 Jahre
d.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e.) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsordnungen und evtl. Vereinsauflösung
f.) Berufungen über den Ausschluss eines Mitgliedes durch das Präsidium
g.) Wahl der Kassenprüfer, turnusgemäß alle 3 Jahre

5. Das Präsidium hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.

6. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfer
1. Satzungsgemäß werden alle 3 Jahre zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen in geheimer Wahl gewählt.

2. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Präsidium und dem erweiterten Präsidium angehören

3. Die Aufgaben der Kassenprüfer erstrecken sich auf die rechnerische Richtigkeit der Kassen- und Bankgeschäfte. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Aufgaben.

4. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung mit Protokoll zu berichten.

5. Bei festgestellten Beanstandungen ist unverzüglich das Präsidium zu unterrichten.

§ 12 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden in der Regel im Januar für das jeweils laufende Kalenderjahr, durch Lastschrift mit Einzugsermächtigung des Mitgliedes, erhoben.

3. Weitere Regelungen sind in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 13 Anlagen
Folgende Anlagen/Ordnungen sind jährlich auf ihre Aktualität zu überprüfen und in den Jahreshauptversammlungen bestätigen zu lassen:

Anlage 1 Geschäftsordnung/Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums
Anlage 2 Finanz- und Kassenordnung
Anlage 3 Beitragsordnung
Anlage 4 Wahl- und Berufungsordnung
Sie sind Bestandteil der Satzung.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altenburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung traditionellen Brauchtums zu verwenden hat.

Altenburg, 03.07.2013

 

Werner Strasser         Roland Liewald        Danny Heindl
Präsident                   Vizepräsident           Vizepräsident


Mitgliederunterschriften:
Thomas Schatz
Florian Hofmann
Andreas König
Frank Heindl
Dr. Harald Kunze